Eine starke Stimme
Ähnlich dem Betriebsrat in nicht kirchlichen Einrichtungen setzt sich im Wirkungsbereich des kirchlichen Arbeitsrechts die Mitarbeitervertretung (MAV) für die Belange der Mitarbeiter ein. Die MAV des Clemenshospitals und der Raphaelsklinik besteht aus 17 gewählten Mitgliedern.
Die für vier Jahre gewählten Mitglieder vertreten die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in gemeinsamen Gremien mit der Betriebsleitung. Unsere MAV ist eine vertrauensvolle Anlaufstation für alle Kolleginnen und Kollegen des Clemenshospitals und der Raphaelsklinik bei Fragen, Mitteilungen, Beschwerden oder Konflikten jedweder Art.
Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitarbeitervertretung sind in der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) geregelt. Die Rahmenordnung ist von den deutschen Bischöfen verabschiedet und mit leichten Änderungen in den Bistümern in Kraft gesetzt worden. Die Regelungen der MAVO sind kirchenrechtlich verbindlich und gelten für alle kirchlichen und caritativen Einrichtungen eines Bistums.
- Sie achtet darauf, dass alle Mitarbeiter/innen bei gleichen sachlichen Voraussetzungen nicht ungleich behandelt werden.
- Sie strebt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Dienstgeber an.
- Sie nimmt Anregungen und Beschwerden entgegen und versucht Abhilfe zu schaffen.
- Sie setzt sich für die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und Gesundheitsförderung in der Einrichtung ein.
- Sie wirkt auf frauen- und familienfreundliche Arbeitsbedingungen hin.
- Sie regt Maßnahmen an, die der Einrichtung und den Mitarbeitern/innen dienen.
- Sie sorgt mit für die Integration ausländischer Mitarbeiter/innen.
- Anhörung und Mitberatung
- Vorschlagsrecht
- Zustimmung
- Antragsrecht
- Abschluss von Dienstvereinbarungen
Der Dienstgeber hat die Pflicht, die MAV u. a. zu folgenden Punkten anzuhören
- Maßnahmen innerbetrieblicher Information und Zusammenarbeit
- Regelung der Ordnung in der Einrichtung
- Kündigungen
- Verpflichtung zur Teilnahme oder Auswahl von Teilnehmer/-innen für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen
- Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
Nur mit Zustimmung der MAV können Mitarbeiter/-innen z. B. eingestellt, eingruppiert, höhergruppiert, rückgruppiert oder über die Altersgrenze hinaus weiterbeschäftigt werden.
Betriebliche Regelungen sind nur mit Zustimmung der MAV zulässig u. a.
- Die Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Pausen.
- Planungen und Durchführung von Veranstaltungen
- Die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter/innen zu überwachen.
- Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung
- Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen