Ihr gutes Recht auf eine zweite Meinung

Als Patientin oder Patient steht Ihnen bei bestimmten planbaren Eingriffen das Recht zu, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte informieren und beraten Sie hierzu ausführlich. Alle für die Zweitmeinung notwendigen Befunde können Ihnen auf Wunsch ausgehändigt werden.

Wichtig ist: Die zweite ärztliche Einschätzung darf nicht bei der Praxis oder Einrichtung eingeholt werden, die den Eingriff selbst durchführen wird.

Welche planbaren Operationen unter das Zweitmeinungsrecht fallen und welche weiterführenden Materialien (z. B. Informationsblätter oder Entscheidungshilfen) zur Verfügung stehen, können Sie auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nachlesen.

Eine zusätzliche ärztliche Bewertung ist beispielsweise bei folgenden Eingriffen vorgesehen:

  • operative Eingriffe an den Mandeln (Tonsillektomie bzw. Tonsillotomie)
  • Entfernung der Gebärmutter
  • minimalinvasive Eingriffe an der Schulter (Arthroskopie)
  • Einsatz eines künstlichen Kniegelenks
  • Operationen an der Wirbelsäule
  • spezielle Herzuntersuchungen mittels Katheter sowie therapeutische Ablationen
  • Einsetzen von Herzschrittmachern, Defibrillatoren oder CRT-Systemen
  • operative Entfernung der Gallenblase
  • Implantation eines künstlichen Hüftgelenks

Darüber hinaus bieten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften Orientierung bei der Suche nach qualifizierten Zweitmeinungsärztinnen und -ärzten.

Falls Sie sich im Rahmen einer Krebserkrankung eine weitere Einschätzung einholen möchten, steht Ihnen das entsprechende Online-Angebot der Münsteraner Allianz gegen Krebs (MAgKs) zur Verfügung.